„Hilfe! Wir haben keine Brandfallsteuermatrix und wurden aufgefordert unsere Wiederholungsprüfung abzugeben.“
Wir wurden letztens angefragt für ein Klinikum eine Brandfallsteuermatrix für das komplette Gebäude zu erstellen und die Koordination der Wiederholungsprüfung mit zu übernehmen. In der Ebene 2 (OP- und Intensivbereich) und Ebene 3 (Technikbereich direkt darüber) müssen die Anlagen brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Es wird eine maschinelle Entrauchung installiert, die diese beiden Ebenen im Brandfall entrauchen soll. In diesem Zusammenhang sollen verschiedene Funktionen aufgebaut werden, wie Auslösen der Brandmelder, Abschalten der RLT Anlagen, Öffnen, bzw. Schließen der Türen, Herunterfahren der Rauchschutzvorhänge und und und.
Es gibt vom Brandschutzsachverständigen eine Matrix nur für die Ebene 2 und 3, allerdings zeigt diese nur auf was funktional passieren muss – einen direkten Anlagenbezug gibt es nicht und für das gesamte Gebäude gibt es ebenfalls noch keine Brandfallsteuermatrix nach der getestet werden kann. Willkommen im Chaos!
Neue Verordnungen und Vorgaben
Die Brandfallsteuermatrix ist die Grundlage der Steuerlogik sämtlicher sicherheitsgerichteter Systeme in einem Gebäude und die Grundlage, um damit die baurechtlich relevante Wirkprinzipprüfung und deren Wiederholungsprüfungen durchführen zu können. Nach der Erstprüfung muss die sogenannte Wiederholungsprüfung alle 3, bzw. für elektrische Anlagen, natürliche und ortsfeste Rauchabzugsanlagen sowie nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen, alle 6 Jahre durchgeführt werden.
Mit Einführung der Muster-Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (MPrüfVO) im März 2011 wird erstmalig nach dem „bestimmungsgemäßen Zusammenwirken […] von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung)“ gefordert. Dies bedeutet, dass die gewerkeübergreifende Wirkprinzipprüfung der Nachweis des technischen Brandschutzes ist und die Technik im Gebäude somit ‚betriebssicher und wirksam‘ ist.
Bekommen Sie jetzt vom Baurechtsamt eine Aufforderung Ihren Brandschutz zu ertüchtigen bzw. die Wiederholungsprüfung der Wirkprinzipprüfung vorzulegen und sie haben nicht einmal eine Erstprüfung, geschweige denn eine Brandfallsteuermatrix, dann haben Sie ein riesiges Problem!
Sorgen Sie vor!
- Sie denken „ach das merkt schon niemand, dass es bei uns keine Bescheinigung gibt…“ 3 Jahre sind schnell um und spätestens dann haben Sie ein Problem, wenn Sie die Bescheinigung nicht vorlegen können.
- Wenn Sie z. B. Eigentümer, Facility Manager, Betreiber oder Vermieter sind, dann sollten Sie eine aktuelle Erstprüfung oder Wiederholungsprüfung und eine Brandfallsteuermatrix in der Schublade haben.
- Wenn Sie vom Thema Brandfallsteuermatrix, Wirkprinzipprüfung oder Wiederholungsprüfung noch nie etwas gehört haben, dann holen Sie sich möglichst schnell einen Experten, der sich tagtäglich damit beschäftigt, bevor Sie selbst im Nebel stochern.
- Wenn Sie einen Experten beauftragen, dann bereiten Sie schon einmal alle Unterlagen vor wie das Brandschutzkonzept, die Baugenehmigung, sämtliche Grundrisse, Schemata und GLTBilder der verbauten Anlagen sowie Stromlaufpläne der Gebäudeautomation und Kopplerlisten der Brandmeldeanlage.
- Rechnen Sie für die Erstellung der Brandfallsteuermatrix entsprechend Zeit ein, denn in einem Gebäudebestand gibt es viele Unterlagen, die Sie zusammensuchen bzw. meist aufwendig organisieren müssen, bevor Sie diese weitergeben können.
- Es gibt in Deutschland über 3 Mio. Nichtwohngebäude und garantiert gehört Ihr Gebäude auch dazu, das eine Brandfallsteuermatrix und Wirkprinzipprüfung benötigt.
- Haben Sie immer im Hinterkopf, dass es ständig um Menschenleben geht, die im Ernstfall das Gebäude ohne Schaden verlassen müssen.